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						Satzung des „ 
						Fördervereins Heilig Geist Kirche“
 
						- 
						 
 
						- 
						 
 
						- §1 
						Name; Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
 
						-  
 
						-    
						1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Heilig 
						Geist Kirche Passau“
 
						-  
 
						-    
						2 Er ist ein rechtsfähiger Verein mit dem Sitz in Passau
 
						-   
						
 
						-   
						3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen 
						werden und führt dann
 
						- 
						      den Zusatz e. V.
 
						- 
						               
 
						- 
						 4..Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
						-  
 
						-  
 
						- § 
						2 Vereinszweck
 
						-  
 
						- 
						Der Verein beabsichtigt die profanierte Heilig Geist 
						Kirche ( Spitalkirche zum Heiligen Geist), ihre 
						Restaurierung und Renovierung und ihre Zuführung zu 
						einer neuen Zweckbestimmung einzuleiten und zu fördern.
 
						- Es 
						soll ein vielseitig nutzbarer Veranstaltungsraum für das 
						kulturelle Leben der Stadt entstehen in dem Konzerte, 
						Vorträge, Lesungen, Ausstellungen und ähnliches 
						stattfinden können.
 
						- Um 
						diesen Zweck zu erreichen sollen geeignete 
						Veranstaltungen abgehalten werden und Spenden gesammelt 
						werden.
 
						-  
 
						-  
 
						- § 
						3 Gemeinnützigkeit 
 
						-  
 
						- 
						1.     
						Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine 
						eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich 
						und     unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
						Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke der 
						Abgabenordnung“
 
						- 
						2.    
						Mittel des Vereines dürfen nur für die 
						satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 
						erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines .
 
						- 
						3.    
						Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 
						Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch 
						unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
 
						-  
 
						- 
						4 .Die Mitglieder haben bei Ihrem 
						Ausscheiden oder bei Auflösung des        
 
						- 
						
						         Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen 
						oder Teile desselben.
 
						-  
 
					 
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				-                                                                                     
				-2-
 
				-  
 
				-  
 
				- § 4 Organe
				
 
				-      
				Organe des Vereines sind :
 
				-      
				Der Vorstand
 
				-      
				Die Mitgliederversammlung
 
				-  
 
				-  
 
				- § 5 
				Mitgliedschaft
 
				-  
 
				- Die 
				Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, und 
				Ehrenmitglieder
 
				- 
				1.    
				Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und 
				juristischen Personen sein, die den Vereinszweck mit tragen.
 
				- 
				2.    
				Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer 
				besonderen Verdienste um den Verein oder den von diesem 
				verfolgten Zweck berufen werden.
 
				- 
				3.    
				Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern 
				entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit aufgrund eines 
				schriftlich gestellten Antrages.
 
				- 
				4.    
				Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode eines Mitglieds 
				bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Der Austritt 
				erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem 
				Vorstand. Er ist jederzeit zum Schluss eines Kalenderjahres 
				möglich.
 
				-  
 
				-  
 
				- § 6 
				Mitgliedsbeitrag
 
				-  
 
				-       
				Der Jahresbeitrag wird in einer eigenen Beitragsordnung 
				festgelegt
 
				-  
 
				-  
 
				- § 7 
				Mittelverwendung
 
				-  
 
				-      
				Der Verein erfüllt seine Aufgaben
 
				- 
				a)    
				aus Mitgliedsbeiträgen
 
				- 
				b)   
				aus Zuwendungen und Spenden
 
				- 
				c)    
				aus Erträgen von Veranstaltungen
 
				-  
 
				- 
				 
 
				
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				- § 
				8 Vereinsvorstand
 
				-  
 
				- 
				1.Der Vorstand besteht aus 
 
				- 
				   dem 1. Vorsitzenden
 
				-    
				dem 2. Vorsitzenden
 
				-  
 
			 
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			 -  -3-
 
			-  
 
			- dem 
			Schriftführer
 
			- dem 
			Schatzmeister
 
			- dem 
			Pressewart
 
			- bis 
			zu weiteren 5 Mitgliedern ( Beisitzer)
 
			-  
 
			-  
 
			- Die 
			Vorsitzenden sind berechtigt nach Bedarf Beiräte zu berufen.
 
			-  
 
			- 
			2.Alle Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung 
			von den anwesenden Vereinsmitgliedern geheim gewählt. 
 
			-  
 
			- 3.Die 
			Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre bestellt . 
			Wiederholte Bestellung ist zulässig.
 
			-  
 
			- 4.Der 
			Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Geschäfte des 
			Vereins, und sorgt für die Verwirklichung des Vereinszweckes . Der 
			Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, bei denen die 
			Beschlussfassung mehrheitlich erfolgt. Bei Stimmengleichheit gibt 
			der Vorsitzende des Vorstandes den Ausschlag. In dringenden Fällen 
			ist fernmündliche Abstimmung möglich, wenn kein Vorstandsmitglied 
			diesem Verfahren widerspricht .
 
			-  
 
			- 5. 
			Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden 
			und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt den Verein allein.
 
			-  
 
			-  
 
			- § 9 
			Mitgliederversammlung
 
			-  
 
			- 
			1.Die Mitgliederversammlung findet 
			mindestens einmal jährlich statt. Auf schriftlichen Antrag von 
			mindestens 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche 
			Mitgliederversammlung binnen ein Monat einzuberufen.
 
			
				 -  
 
			
			- 2 Zu 
			allen Versammlungen ist mindestens zehn Tage vor dem Termin unter                
			Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die 
			Mitgliederversammlung 
 
			- ist 
			beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Vertretung ist nicht 
			zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher 
			Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
			Vorsitzenden den Ausschlag.
 
			
				 -  
 
			
			- 3 
			Über sämtliche Versammlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu 
			fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem 
			weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Sie sind allen 
			Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
 
			
				 -  
 
			
		 
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				 - -4-
 
			
			-  
 
			- § 10 
			Kassenprüfer.
 
			-  
 
			- Zur 
			Prüfung der Kassengeschäfte des Vereines werden durch die 
			Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zwei 
			Kassenprüfer in offener Abstimmung gewählt. Sie sind 
			gleichberechtigt und berechtigt die finanziellen Unterlagen des 
			Vereins sowie die Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstandes 
			einzusehen Sie berichten der Versammlung der Mitglieder  ob dem 
			Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
 
			-  
 
			-  
 
			- § 11 
			Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung des Vereines
 
			-  
 
			- 1. 
			Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung 
			oder Auflösung des Vereines bedürfen der 2/3 Mehrheit einer eigens 
			hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
 
			-  
 
			- 2 Die 
			Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung  des Vereines nicht 
			beeinträchtigen oder aufheben.
 
			-  
 
			-  
 
			- § 12 
			Vermögensanfall
 
			-  
 
			- Bei 
			Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 
			fällt das Vermögen des Vereines  an die Bürgerliche 
			Heilig-Geist-Stiftung Passau, die es ausschließlich für 
			gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
			-  
 
			-  
 
			
			
			- 
			
  
			
  
			
			 
		 
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